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Kunstforum: Kunstfreiheitsgarantie
Aktuelle Zeit: 03.12.2024 - 17:56:03
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Forum > Künstler > Kunstfreiheitsgarantie
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Autor
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Thema: Kunstfreiheitsgarantie
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plemer
Mitglied
3 Forenbeiträge seit dem 30.12.2009
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Eröffnungsbeitrag |
Abgeschickt am: 30.12.2009 um 00:40 Uhr |
Für den Nachweis, dass Mann für das Herstellen und Verkaufen
selbst gemalter Bilder in Fußgängerzonen, keiner
Behördenerlaubnis bedarf, werde ich von der Stadtverwaltung
Köln und Düsseldorf Behördenpolitisch verhöhnt und verlacht?
So habe ich, als naiver Kunstmaler der sein Können auf der
Straße zeigen und davon leben möchte, keine Ahnung von dem,
was das BundesverfGe. auf die Frage der Reichweite und
Grenzen im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos
gewährleistete - Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst
entwickelt hat –(Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli
1984, Az.: 1 BvR 816/82, abgedruckt in der amtlichen
Sammlung BVerfGE 67, S. 213 ff).
Fakt ist, Kunst durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann,
und somit auch nicht dem Gesetzesvorbehalt der hier auf
Art. 5/2 GG. abgreift unterliegt.
Art. 5/2 GG. ist der Künstlerfeindliche Kalauer,
Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt werden muss!
Wer suchet der findet, also finden die Behörden einem
Gesetzeskommentar der besagt, dass das anbieten von Waren
und Dienstleistungen, auch das Verkaufen hochwertiger Kunst
auf der Straße, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun
hat.
Obwohl der Sinn leicht zu verstehen ist, Ein Händler der
Kunst „nur“ privatwirtschaftlich weiterverkauft aber nicht
Kunsthandwerklich herstellt, also kein Künstler ist, hat
beim anbieten von Waren und Dienstleistungen auf der Straße,
auch beim weiterverkaufen hochwertiger Kunst, nichts mit der
Kunstfreiheit zu tun.
So gesehen, achtet keine Behörde oder Richter mehr auf das
Wesendliche, wieso, weshalb, warum das Verkaufen, auch
hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu
tun hat. Was nicht passt wird ohne Gesetz und gegen die
Staatsanwaltschaft Köln passend gemacht.
die Stadtverwaltung Köln nimmt mich den Gewerbeschein weg
und verhöhnt mich Damit, Ich Bilder ohne Gewerbeschein
verkaufen wolle,
siehe, http://home.arcor.de/kunstmacher2/garch.htm
Beschwerde Zwecklos.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine unwichtige Rechtssache um
durch alle Instanzen zugelassen zu werden.
Anders als noch zum Scherenschnitt-Urteil 1971 Ist das
Bundesverwaltungsgericht für meinen Fall, Straßenkunst, der
Meinung, Wenn durch eine Erlaubnisverweigerung der
Sondernutzung, Grundrechte anderer geschützt werden, kann
es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an
jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
…
Wieso, einer derart hirnrissigen Richterargumentation meine
Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-18- nicht zur Entscheidung
angenommen werden kann, die dazu angeführte Begründung muss
Mann erst mal im Zusammenhang verstehen. Zumal die Argumente
zur Nichtannahme, die gleiche Norm abgreift die man
Bundeseinheitlicher Rechtsprechung bereits in Fällen der
Straßenkunst aufgestellt hat:
Eben auch hier in der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde:
-1-BvR-183-18-
Zitat:
…weil die Vordergerichte (In einer Teilberichtigung),
bereits und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien
ausgegangen sind, die das Verfassungsgericht in
fortgeführter „Konformität“ im Mephisto-Urteil aufgestellt
hat. Braucht hier auch nicht weiter darauf eingegangen
werden, was eine Straßennutzung die über den
Allgemeingebrauch hinausgeht Erlaubnis- oder
Genehmigungspflichtig macht. Der Beschwerdeführer wollte
letztlich nichts weiter erkannt wissen, dass er für seine
Absicht und Tätigkeit, auf einen ausgesuchten Platz, einer
öffentlichen Straße, keiner straßen- verkehrs- rechtliche
Erlaubnis bedürfe?
Karlsruhe 1981
Az. -1-BvR-183-81-
-
Für mich, liest sich die Weisung eindeutig!
Absicht und Tätigkeit ist, Selbstgemalte Bilder auf der
Straße Verkaufen wollen zu dürfen. Und der Ausgesuchte
Platz, ist wie in Fällen der Straßenkunst üblich, die
Fußgängerzonen oder sonst einem Fußläufigen Bereich einer
öffentlichen Straße.
Denn dazu hatten die Vordergerichte bereits (Teilberichtigt)
und im Ergebnis zutreffend festgestellt?
Kunstmaler für das Herstellen und Verkaufen selbst gemalter
Bilder in Fußgängerzonen, keiner Straßen- verkehrsrechtliche
Sondernutzung bedürfen.
Für die Stadtverwaltung und Amtsrichter Köln, Düsseldorf und
edi Politiker NRW. bin und bleibe ich der Unbelehrbare.
Wie aber beweist man „mit“ einer abgewiesenen
Verfassungsbeschwerde, Dass man für die Absicht und
Tätigkeit, Kunst im Allgemeingebrauch einer Öffentlichen
Straße zu vermitteln, keiner Straßenrechtliche Sondernutzung
bedarf.
…Der Mann spinnt doch. Eine Abgewiesene
Verfassungsgsbeschwerde ist doch kein Plädoyer für die
Kunstfreiheitsgarantie!? Werde ich weiter und weiter auch
von der Oberen Verwaltungspolitiker des Landes NRW.
ausgelacht.
Wie komme ich hier Raus?
mit Freundlichen Gruß
Günther Rupp
alias Plemer
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Andre-Weinrich
Mitglied
30 Forenbeiträge seit dem 30.03.2008
Geschlecht:
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1 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 30.12.2009 um 08:52 Uhr |
Hallo Günther,
sicherlich für Dich ein besonderes Ärgernis.
Zu erwähnen sei noch die besondere Stellung der Kunst im
Grundgesetz, was Zensur und ähnliches betrifft.
Ein Künstler beispielsweise, der in seinem Atelier auch
seine Kunst verkauft, muss sich nicht um gesetzliche
Öffnungszeiten kümmern, hierzu gab es Urteile, die besagen,
dass vorgeschriebene Öffnungszeiten eines Ateliers und
Verkaufs eine Zensur der Kunst darstellen.
Meines Wissens nach SEHR WICHTIG bei der Gesetzgebung zur
Kunst und Kunstfreiheit ist:
DU MUSST KUNST STUDIERT HABEN, umd ie Gesetze für Dich
auslegen zu dürfen.
Der Künstler, für den die Kunstfreiheit konzipiert ist, muss
ein Studierter sein.
In diesem Sinne
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plemer
Mitglied
3 Forenbeiträge seit dem 30.12.2009
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2 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 30.12.2009 um 10:16 Uhr |
In diesem Sinne biste also ein Studierter ein
Privelegierter?
Alle andere Kunstuntüschtige Leichen oder Wat?
Sinn der Kunstfreiheitsgarantie war,
ist und sollte sein, das kein Schriftstelle, Bildhauer,
Kunstmaler oder sonst ein Kunstschaffenter von der
Öffentlichen Gewalt verhöhnt, diskrimminiert, oder sonst wie
verboten werden darf. das gilt Gleich ob einer studiert hat
oder oder sonst wie Grund Kunst macht.
Plemer.
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Parthum Tom
Mitglied
146 Forenbeiträge seit dem 09.12.2003
Geschlecht:
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3 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 30.12.2009 um 12:38 Uhr |
Servus Günther !
Hatte mit meiner Straßenmalerei bisher noch keine Probleme
mit Behörden.
Hab immer vorab gefragt und dann war´s OK !
Ich kann mir aber, beim besten Willen nicht vorstellen das
man sich mit seiner Stafflei nicht überall platzieren darf.
Leider gib es da gewiss Ausnahmen, aber im prinzip sollte es
doch möglich sein.
Das mit dem Verkauf ist wieder ´neh ganz andere Sache.
Welches konkrete Beispiel versteckt sich den hinter all den
§§§§ ??
Deine abschließende Frage, verdeutlicht Deine Verzweiflung
ungemein.
Sie resultiert aus der erbarmungslosen, unflexiblen Ignoranz
unseres selbstaufgezwungenen Systems
und denen verzweifelt dran festhaltenden, ausführenden
Organen oder denen die gut damit fahren
oder immer noch davon profitierenden Menschenschlag !
Wir merken anscheinend garnicht wie unfrei uns dieser Zwang
alles regulieren zu wollen macht.
Dieser Zwang erwächst aus der Angst vor Fehlern !
( Den Fehler den ein Mensch gemacht hat, dürfen im
utopischen Optimalfall 7 Mrd. andere Menschen
nicht nochmal machen.)
Die Frage sollte vielleicht nicht lauten " Wie komme
ich hier Raus " sondern evtl. " Wie komme ich aus
Mir raus !"
Wo springe ich über meinen Schatten.
Auch wenn das evtl. in den Augen Anderer bedeutet einen
Fehler zu machen.
Gruß und Geduld !
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Andre-Weinrich
Mitglied
30 Forenbeiträge seit dem 30.03.2008
Geschlecht:
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4 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 30.12.2009 um 17:07 Uhr |
Hallo Günther/Plemer,
in welchem Satz habe ich erwähnt, dass ich ein
Privilegierter bin?
Ich habe genauso wenig Kunst studiert, wie wohl die meisten
hier.
Was ist daraus das Resultat für mich?
Ich darf NICHT an Kunstwettbewerben und Ausschreibungen von
großen Unternehmen teilnehmen.
Die Chancen auf Ankäufe meiner Werke durch öffentliche
Träger ist nahezu NULL.
Ich darf KEINE Kurse und Zirkel veranstalten und leiten.
Ich MUSS mich an Öffnungszeiten halten, habe aber einen
Bürgermeister als Vermieter, dem das egal ist.
ICH DARF MICH AUCH NICHT AUF GESETZE BERUFEN, DIE DEM SCHUTZ
DER KUNSTFREIHEIT UND DEM KÜNSTLER DIENEN.
Laut Deinen Worten bin ich eine kunstuntüchtige Leiche,
vielen Dank.
Schlimm genug, dass sich Künstler und "Künstler"
untereinander meiden und dissen...
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Platte
Mitglied
10 Forenbeiträge seit dem 24.01.2008
Geschlecht:
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5 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 06.01.2010 um 12:26 Uhr |
Hallo Andre
Ich denke ganz so chancenlos ist man als "
Nichtstudierter" nicht. Ich kenne ein paar Künstler,
deren Werke auch von öffentlichen Einrichtungen gekauft
wurden. (z.B. Roland Heyder)
Allerdings habe ich selbst schon gemerkt, daß das Interesse
an meinen Bildern nach der Nachfrage:" Wo haben Sie
denn studiert?" rapide erloschen ist. Da müssen dann
schon Namen her. Selbst bei der Frau des ehemaligen
Bürgermeisters von Wipperfürth.
Als "kunstuntüchtige Leiche" sehe ich mich
trotzdem nicht. Das sind für mich die selbsternannten
Malerfürsten aus Düsseldorf, die für jeden Farbfleck eine
Rechtfertigung haben und sich längst der Dekadenz hin
gegeben haben.
Ich denke, Kunst schaffen ist ein langer Prozess. der im
Idealfall das Ganze Leben begleitet.
Die Vermarktung ist wieder eine Kunst für sich...Hat was mit
Prostitution zu tun.
Günther, wie sieht denn die Rechtslage für dich aus, wenn
du ein künstlerisches Nebengewerbe anmeldest?
Gruß Ingo
Ingo
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plemer
Mitglied
3 Forenbeiträge seit dem 30.12.2009
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6 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 07.01.2010 um 11:17 Uhr |
Zitat:
Die Vermarktung ist wieder eine Kunst für sich...Hat was mit
Prostitution zu tun.
Günther, wie sieht denn die Rechtslage für dich aus, wenn
du ein künstlerisches Nebengewerbe anmeldest?
klar Nebengewerbe, ganz einfach. für die Prostution Bilder
auf der Straße zu verkaufen zu dürfen, holt Mann sich einen
Gerwebeschein, dann aber biste wieder auf den Zuhälter
Behörde angewiesen, den dann brauchste seine Zuzstimmung
"Sondernutzungserlaubnis.
Wenn du jetzt nicht bereit bist dem Zuhälter der Behörde in
den Arch zu kriechen, dann hasste keinen rechtsanspruch auf
die Kunstfreiheitsgarantie.
Eh, ich meine der Sondernutzungserlaubnis.
Günther
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moskito
Mitglied
1 Forenbeitrag seit dem 07.01.2011
Geschlecht:
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7 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 20.01.2011 um 23:32 Uhr |
Hallo Leute!
Ich bin jetzt etwas verwirrt, was die gesetzeslage angeht.
muss es wirklich studiert sein? oder reicht es ewt. zur not
auch ein-zwei VHS-Kurse zu besuchen oder so, um irgendeinen
wisch zu haben? und wie ist es denn, wenn mann als
"unstudierter" die bilder im internet zum verkauf
anbietet?
Danke schon mal für die Antwort!
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Fluuu
Mitglied
725 Forenbeiträge seit dem 18.10.2003
Geschlecht:
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8 Antwort - Permalink - |
Abgeschickt am: 18.04.2011 um 10:19 Uhr |
Hallo,
ob als Künstler studiert oder nicht studiert hat nur auf das
gewerbliche Betreiben einen Einfluss. Auf das Gründen einer
Firma und dazu gehört auch der ambulante Handel auf der
Straße.
Das hat dann in unserer Gesellschaft nichts mit
künstlerischer Freiheit zu tun sondern mit ökonomischem
Wettbewerb und der ist für alle Unternehmer klar definiert.
Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann
(Diplomkünstler) ist zum Ausüben gewerblicher Leistungen im
Rahmen der Gesetze berechtigt, wer diese Qualifikation nicht
nachweisen kann muss um eventuelle individuelle Regelungen
bitten und kann so auch Erfolg haben, die autodidaktische
Qualifikation als Künstler wird durch Einreichen einer Mappe
und anderer Werke erlangt und man kann den Status
Berufskünstler bekommen.
Niemand darf in Deutschland öffentlich mit etwas Handel
betreiben oder Dienstleistungen anbieten ohne Qualifikation.
Das ist Vor- und Nachteil zu gleich meiner Ansicht nach.
http://www.fluuu-bilder.de | künstlerische Fotografie
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