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Kunstforum: Kunstfreiheitsgarantie


Aktuelle Zeit: 03.12.2024 - 17:56:03
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Forum > Künstler > Kunstfreiheitsgarantie
Seite: 1
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 Autor
 Thema: Kunstfreiheitsgarantie
plemer
Mitglied

3 Forenbeiträge
seit dem 30.12.2009

     
Eröffnungsbeitrag Abgeschickt am: 30.12.2009 um 00:40 Uhr

Für den Nachweis, dass Mann für das Herstellen und Verkaufen selbst gemalter Bilder in Fußgängerzonen, keiner Behördenerlaubnis bedarf, werde ich von der Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf Behördenpolitisch verhöhnt und verlacht? So habe ich, als naiver Kunstmaler der sein Können auf der Straße zeigen und davon leben möchte, keine Ahnung von dem, was das BundesverfGe. auf die Frage der Reichweite und Grenzen im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat –(Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984, Az.: 1 BvR 816/82, abgedruckt in der amtlichen Sammlung BVerfGE 67, S. 213 ff).
Fakt ist, Kunst durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann, und somit auch nicht dem Gesetzesvorbehalt der hier auf Art. 5/2 GG. abgreift unterliegt.

Art. 5/2 GG. ist der Künstlerfeindliche Kalauer, Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt werden muss!
Wer suchet der findet, also finden die Behörden einem Gesetzeskommentar der besagt, dass das anbieten von Waren und Dienstleistungen, auch das Verkaufen hochwertiger Kunst auf der Straße, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.

Obwohl der Sinn leicht zu verstehen ist, Ein Händler der Kunst „nur“ privatwirtschaftlich weiterverkauft aber nicht Kunsthandwerklich herstellt, also kein Künstler ist, hat beim anbieten von Waren und Dienstleistungen auf der Straße, auch beim weiterverkaufen hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheit zu tun.
So gesehen, achtet keine Behörde oder Richter mehr auf das Wesendliche, wieso, weshalb, warum das Verkaufen, auch hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Was nicht passt wird ohne Gesetz und gegen die Staatsanwaltschaft Köln passend gemacht.
die Stadtverwaltung Köln nimmt mich den Gewerbeschein weg und verhöhnt mich Damit, Ich Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen wolle,
siehe, http://home.arcor.de/kunstmacher2/garch.htm

Beschwerde Zwecklos.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine unwichtige Rechtssache um durch alle Instanzen zugelassen zu werden.
Anders als noch zum Scherenschnitt-Urteil 1971 Ist das Bundesverwaltungsgericht für meinen Fall, Straßenkunst, der Meinung, Wenn durch eine Erlaubnisverweigerung der Sondernutzung, Grundrechte anderer geschützt werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.

Wieso, einer derart hirnrissigen Richterargumentation meine Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-18- nicht zur Entscheidung angenommen werden kann, die dazu angeführte Begründung muss Mann erst mal im Zusammenhang verstehen. Zumal die Argumente zur Nichtannahme, die gleiche Norm abgreift die man Bundeseinheitlicher Rechtsprechung bereits in Fällen der Straßenkunst aufgestellt hat:
Eben auch hier in der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde: -1-BvR-183-18-
Zitat:
…weil die Vordergerichte (In einer Teilberichtigung), bereits und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen sind, die das Verfassungsgericht in fortgeführter „Konformität“ im Mephisto-Urteil aufgestellt hat. Braucht hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht Erlaubnis- oder Genehmigungspflichtig macht. Der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter erkannt wissen, dass er für seine Absicht und Tätigkeit, auf einen ausgesuchten Platz, einer öffentlichen Straße, keiner straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe?
Karlsruhe 1981
Az. -1-BvR-183-81-
-
Für mich, liest sich die Weisung eindeutig!
Absicht und Tätigkeit ist, Selbstgemalte Bilder auf der Straße Verkaufen wollen zu dürfen. Und der Ausgesuchte Platz, ist wie in Fällen der Straßenkunst üblich, die Fußgängerzonen oder sonst einem Fußläufigen Bereich einer öffentlichen Straße.
Denn dazu hatten die Vordergerichte bereits (Teilberichtigt) und im Ergebnis zutreffend festgestellt?
Kunstmaler für das Herstellen und Verkaufen selbst gemalter Bilder in Fußgängerzonen, keiner Straßen- verkehrsrechtliche Sondernutzung bedürfen.
Für die Stadtverwaltung und Amtsrichter Köln, Düsseldorf und edi Politiker NRW. bin und bleibe ich der Unbelehrbare.
Wie aber beweist man „mit“ einer abgewiesenen Verfassungsbeschwerde, Dass man für die Absicht und Tätigkeit, Kunst im Allgemeingebrauch einer Öffentlichen Straße zu vermitteln, keiner Straßenrechtliche Sondernutzung bedarf.
…Der Mann spinnt doch. Eine Abgewiesene Verfassungsgsbeschwerde ist doch kein Plädoyer für die Kunstfreiheitsgarantie!? Werde ich weiter und weiter auch von der Oberen Verwaltungspolitiker des Landes NRW. ausgelacht.
Wie komme ich hier Raus?

mit Freundlichen Gruß
Günther Rupp
alias Plemer

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Andre-Weinrich
Mitglied

30 Forenbeiträge
seit dem 30.03.2008

Das ist Andre-Weinrich

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1 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 30.12.2009 um 08:52 Uhr

Hallo Günther,

sicherlich für Dich ein besonderes Ärgernis.

Zu erwähnen sei noch die besondere Stellung der Kunst im Grundgesetz, was Zensur und ähnliches betrifft.

Ein Künstler beispielsweise, der in seinem Atelier auch seine Kunst verkauft, muss sich nicht um gesetzliche Öffnungszeiten kümmern, hierzu gab es Urteile, die besagen, dass vorgeschriebene Öffnungszeiten eines Ateliers und Verkaufs eine Zensur der Kunst darstellen.

Meines Wissens nach SEHR WICHTIG bei der Gesetzgebung zur Kunst und Kunstfreiheit ist:

DU MUSST KUNST STUDIERT HABEN, umd ie Gesetze für Dich auslegen zu dürfen.
Der Künstler, für den die Kunstfreiheit konzipiert ist, muss ein Studierter sein.

In diesem Sinne

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plemer
Mitglied

3 Forenbeiträge
seit dem 30.12.2009

     
2 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 30.12.2009 um 10:16 Uhr

In diesem Sinne biste also ein Studierter ein Privelegierter?
Alle andere Kunstuntüschtige Leichen oder Wat?
Sinn der Kunstfreiheitsgarantie war,
ist und sollte sein, das kein Schriftstelle, Bildhauer, Kunstmaler oder sonst ein Kunstschaffenter von der Öffentlichen Gewalt verhöhnt, diskrimminiert, oder sonst wie verboten werden darf. das gilt Gleich ob einer studiert hat oder oder sonst wie Grund Kunst macht.

Plemer.

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Parthum Tom
Mitglied

146 Forenbeiträge
seit dem 09.12.2003

Das ist Parthum Tom

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3 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 30.12.2009 um 12:38 Uhr

Servus Günther !

Hatte mit meiner Straßenmalerei bisher noch keine Probleme mit Behörden.
Hab immer vorab gefragt und dann war´s OK !

Ich kann mir aber, beim besten Willen nicht vorstellen das man sich mit seiner Stafflei nicht überall platzieren darf.
Leider gib es da gewiss Ausnahmen, aber im prinzip sollte es doch möglich sein.
Das mit dem Verkauf ist wieder ´neh ganz andere Sache.
Welches konkrete Beispiel versteckt sich den hinter all den §§§§ ??

Deine abschließende Frage, verdeutlicht Deine Verzweiflung ungemein.
Sie resultiert aus der erbarmungslosen, unflexiblen Ignoranz unseres selbstaufgezwungenen Systems
und denen verzweifelt dran festhaltenden, ausführenden Organen oder denen die gut damit fahren
oder immer noch davon profitierenden Menschenschlag !
Wir merken anscheinend garnicht wie unfrei uns dieser Zwang alles regulieren zu wollen macht.
Dieser Zwang erwächst aus der Angst vor Fehlern !
( Den Fehler den ein Mensch gemacht hat, dürfen im utopischen Optimalfall 7 Mrd. andere Menschen
nicht nochmal machen.)
Die Frage sollte vielleicht nicht lauten " Wie komme ich hier Raus " sondern evtl. " Wie komme ich aus Mir raus !"
Wo springe ich über meinen Schatten.
Auch wenn das evtl. in den Augen Anderer bedeutet einen Fehler zu machen.

Gruß und Geduld !

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Andre-Weinrich
Mitglied

30 Forenbeiträge
seit dem 30.03.2008

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4 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 30.12.2009 um 17:07 Uhr

Hallo Günther/Plemer,

in welchem Satz habe ich erwähnt, dass ich ein Privilegierter bin?

Ich habe genauso wenig Kunst studiert, wie wohl die meisten hier.

Was ist daraus das Resultat für mich?

Ich darf NICHT an Kunstwettbewerben und Ausschreibungen von großen Unternehmen teilnehmen.
Die Chancen auf Ankäufe meiner Werke durch öffentliche Träger ist nahezu NULL.
Ich darf KEINE Kurse und Zirkel veranstalten und leiten.
Ich MUSS mich an Öffnungszeiten halten, habe aber einen Bürgermeister als Vermieter, dem das egal ist.

ICH DARF MICH AUCH NICHT AUF GESETZE BERUFEN, DIE DEM SCHUTZ DER KUNSTFREIHEIT UND DEM KÜNSTLER DIENEN.

Laut Deinen Worten bin ich eine kunstuntüchtige Leiche, vielen Dank.
Schlimm genug, dass sich Künstler und "Künstler" untereinander meiden und dissen...

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Platte
Mitglied

10 Forenbeiträge
seit dem 24.01.2008

Das ist Platte

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5 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 06.01.2010 um 12:26 Uhr

Hallo Andre

Ich denke ganz so chancenlos ist man als " Nichtstudierter" nicht. Ich kenne ein paar Künstler, deren Werke auch von öffentlichen Einrichtungen gekauft wurden. (z.B. Roland Heyder)
Allerdings habe ich selbst schon gemerkt, daß das Interesse an meinen Bildern nach der Nachfrage:" Wo haben Sie denn studiert?" rapide erloschen ist. Da müssen dann schon Namen her. Selbst bei der Frau des ehemaligen Bürgermeisters von Wipperfürth.

Als "kunstuntüchtige Leiche" sehe ich mich trotzdem nicht. Das sind für mich die selbsternannten Malerfürsten aus Düsseldorf, die für jeden Farbfleck eine Rechtfertigung haben und sich längst der Dekadenz hin gegeben haben.

Ich denke, Kunst schaffen ist ein langer Prozess. der im Idealfall das Ganze Leben begleitet.
Die Vermarktung ist wieder eine Kunst für sich...Hat was mit Prostitution zu tun.

Günther, wie sieht denn die Rechtslage für dich aus, wenn du ein künstlerisches Nebengewerbe anmeldest?

Gruß Ingo


Ingo
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plemer
Mitglied

3 Forenbeiträge
seit dem 30.12.2009

     
6 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 07.01.2010 um 11:17 Uhr

Zitat:

Die Vermarktung ist wieder eine Kunst für sich...Hat was mit Prostitution zu tun.
Günther, wie sieht denn die Rechtslage für dich aus, wenn du ein künstlerisches Nebengewerbe anmeldest?
klar Nebengewerbe, ganz einfach. für die Prostution Bilder auf der Straße zu verkaufen zu dürfen, holt Mann sich einen Gerwebeschein, dann aber biste wieder auf den Zuhälter Behörde angewiesen, den dann brauchste seine Zuzstimmung "Sondernutzungserlaubnis.
Wenn du jetzt nicht bereit bist dem Zuhälter der Behörde in den Arch zu kriechen, dann hasste keinen rechtsanspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie.
Eh, ich meine der Sondernutzungserlaubnis.

Günther

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moskito
Mitglied

1 Forenbeitrag
seit dem 07.01.2011

Das ist moskito

Geschlecht:
     
7 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 20.01.2011 um 23:32 Uhr

Hallo Leute!

Ich bin jetzt etwas verwirrt, was die gesetzeslage angeht.

muss es wirklich studiert sein? oder reicht es ewt. zur not auch ein-zwei VHS-Kurse zu besuchen oder so, um irgendeinen wisch zu haben? und wie ist es denn, wenn mann als "unstudierter" die bilder im internet zum verkauf anbietet?

Danke schon mal für die Antwort!

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Fluuu
Mitglied

725 Forenbeiträge
seit dem 18.10.2003

Das ist Fluuu

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8 Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 18.04.2011 um 10:19 Uhr

Hallo,
ob als Künstler studiert oder nicht studiert hat nur auf das gewerbliche Betreiben einen Einfluss. Auf das Gründen einer Firma und dazu gehört auch der ambulante Handel auf der Straße.
Das hat dann in unserer Gesellschaft nichts mit künstlerischer Freiheit zu tun sondern mit ökonomischem Wettbewerb und der ist für alle Unternehmer klar definiert.
Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann (Diplomkünstler) ist zum Ausüben gewerblicher Leistungen im Rahmen der Gesetze berechtigt, wer diese Qualifikation nicht nachweisen kann muss um eventuelle individuelle Regelungen bitten und kann so auch Erfolg haben, die autodidaktische Qualifikation als Künstler wird durch Einreichen einer Mappe und anderer Werke erlangt und man kann den Status Berufskünstler bekommen.
Niemand darf in Deutschland öffentlich mit etwas Handel betreiben oder Dienstleistungen anbieten ohne Qualifikation. Das ist Vor- und Nachteil zu gleich meiner Ansicht nach.


http://www.fluuu-bilder.de | künstlerische Fotografie
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